Klima- und Innovationsgesetz per 1. Januar 2025

Seit dem ersten Januar 2025 ist das Impulsprogramm aus dem Klima- und Innovationsgesetz in Kraft.

Während zehn Jahren sollen jährlich maximal 200 Millionen Franken für das Impulsprogramm, als Ergänzung zu den bestehenden Förderprogrammen, zur Verfügung stehen. Mit den Massnahmen werden in Bereichen zusätzliche Impulse gesetzt, bei denen die Förderung der Kantone zu wenig greift.

Zur Erinnerung: das Impulsprogramm fördert den Ersatz von Fossilen Heizungen durch eine erneuerbare Heizung mit einer Leistung grösser 70 kW, den Ersatz von dezentralen ortsfesten Elektrowiderstandsheizungen durch eine erneuerbare Hauptheizung, den Bonus Gebäudehülleneffizient und die Beratung für den Heizungsersatz. Uns interessiert der Bonus für die Gebäudehülleneffizienz mit den drei Varianten.

Bonus für die Gebäudehülleneffizienz – drei Varianten

Für den Bonus Gebäudehülleneffizienz stehen drei Varianten zur Verfügung:

  • Variante 1: Mindestens 90% aller Hauptflächen (Fassade und Dach, exkl. Wand und Boden gegen Erdreich) des Gebäudes sind gemäss Anforderungen der Einzelbauteilbauteilförderung wärmegedämmt.
  • Variante 2: Das Gebäude weist nach der Erneuerung eine GEAK Effizienzklasse Gebäudehülle von C oder B auf.
  • Variante 3: Der Heizwärmebedarf des erneuerten Gebäudes liegt höchstens bei 150% des Grenzwerts von Neubauten gemäss MuKEn 2014, respektive der Norm SIA 380/1:2016.

Der Bonus beträgt mindestens CHF 30.00 pro m2 Bauteilfläche für die Variante 1 und pro m2 Energiebezugsfläche für die Varianten 2 und 3. Das ist zusätzlich zu den Beiträgen aus dem Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen. Die Kantone habe definiert, welche der Massnahmen sie fördern. Für den Bonus ist ein separates Gesuch für die Fördergelder erforderlich.

Variante 1: Einzelbauteilförderung

Damit der Bonus wirksam werden kann sind die Förderbedingungen der Einzelbauteilmassnahme aus dem Basisförderprogramm einzuhalten. Das sind bereits beheizte Gebäude mit Bewilligungsjahr vor 2000, U-Werte der geförderten Aussenbautele (Dach und Aussenwand) von ≤ 0.20 W/m2K, eine minimale Verbesserung der Bauteile von 0.07 W/m2K, für geschützte Bauten und Bauteile können Erleichterungen gewährt werden, ab einem Förderbeitrag von CHF 10'000 ist ein GEAK Plus Pflicht. Geregelt sind zudem viele Detailfragen.

Diesen Bonus gibt es in den Kantonen: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Luzern, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Waadt, Zug, Zürich, Schaffhausen und Thurgau.

Variante 2: GEAK Effizienzklasse Gebäudehülle C oder B

Auch bei dieser Massnahme sind für den Bonus die Förderbedingungen der Basisvariante einzuhalten. Es sind die bereits beheizten Gebäude mit Bewilligungsjahr vor dem 2000 und für Gebäudenutzungen, für die ein GEAK erstellt werden kann. Das sind Wohngebäude, Verwaltungs- und Schulbauten, Hotels, Verkaufsflächen, Restaurants sowie Mischnutzungen dieser Kategorien. Viele Details sind in den «Wegleitungen» der Kantone geregelt. Berücksichtigt werden Dämmungen an Bauteilen entlang der thermischen Gebäudehülle, sowie ein möglicher Ersatz von Fenster und Türen / Tore. Energieberater und Gebäudeeigentümer wählen die für das Gebäude passenden Massnahmen. Für den Bonus muss die GEAK Effizienzklasse Gebäudehülle C oder B erreicht werden.

Diesen Bonus gibt es in den Kantonen: Appenzell Innerrhoden, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Uri, Waadt, Bern, Basel-Stadt, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Tessin.

Variante 3: Heizwärmebedarf höchstens 150 % des Grenzwerts für Neubauten

Bei dieser Massnahme sind die Förderbedingungen aus der Basisvariante ähnlich der Variante 2, der GEAK Effizienzklasse Gebäudehülle. Förderberechtigt sind bereits beheize Gebäude mit Bewilligungsjahr vor 2000. Diese Massnahme ist für alle Gebäudenutzungen anwendbar. Der Heizwärmebedarf berechnet nach Norm SIA 380/1:2016 darf höchstens 150 % des Grenzwerts für Neubauten betragen. Die fachgerechte Berechnung des Heizwärmebedarfs ist Grundlage für diese Massnahme. Viele Detailfragen sind in den «Wegleitungen» der Kantone beschrieben. Berücksichtigt werden Dämmungen an Bauteilen entlang der thermischen Gebäudehülle, sowie ein möglicher Ersatz von Fenster und Türen / Tore. Wie bei der Variante 2 ist das Wissen der Fachpersonen Gold wert.

Diesen Bonus gibt es in den Kantonen: Genf, Uri, Waadt, Wallis, Schaffhausen und Thurgau

Integriert in das Gebäudeprogramm

Seit anfangs Januar 2025 ist das Impulsprogramm in das Gebäudeprogramm von Bund und Kantone integriert. Die Website dasgebaeudeprogramm.ch ist die Drehscheibe für das Impulsprogramm und das Gebäudeprogramm.

Für Fragen sind die Bearbeitungsstellen der Kantone zuständig. Die Kontakte finden Sie auf dasgebaeudeprogramm.ch. Antwort zu häufigen, eher allgemeinen Fragen gibt es auch auf dasgebaeudeprogramm.ch.

Entscheide fällen die Kantone

Die zuständigen kantonalen Stellen informieren über das Impulsprogramm und das Gebäudeprogramm. Sie prüfen die Gesuche, treffen die erforderlichen Entscheide und erarbeiten die Zusicherungen. Sie stellen verschiedene Unterlagen und Infomittel zur Verfügung.

Alle Gesuche sind rechtzeitig und vor Baubeginn einzureichen.