Klima- und Innovationsgesetz per 1. Januar 2025

Heute hat der Bundesrat das Klima- und Innovationsgesetz per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Ein Teil davon ist das Impulsprogramm für klimafreundliche Gebäude.

Während 10 Jahren sollen jährlich maximal 200 Millionen Franken für das Impulsprogramm, als Ergänzung zu den bestehenden Förderprogrammen, zur Verfügung stehen. Es sind diese vier Massnahmen, welche ab 1. Januar 2025 Beiträge erhalten.

  • Der Ersatz von fossil betriebener Heizungen mit einer Leistung von mehr als 70 kW, durch eine mit erneuerbaren Energien betriebenen Heizung
  • Der Ersatz von dezentralen ortfesten elektrischen Widerstandheizungen durch eine mit erneuerbaren Energien betriebenen Hauptheizung
  • Die umfassende Gebäudeerneuerung, mit einem Bonus für die Gebäudehülleneffizienz, mit drei verschiedenen Varianten.
  • Die Beratung für den Heizungsersatz

Die drei Varianten für die Gebäudehülleneffizienz sind:

  • Variante 1: Mindestens 90% aller Hauptflächen (Fassade und Dach, exkl. Wand und Boden gegen Erdreich) des Gebäudes sind gemäss Anforderungen der Einzelbauteilbauteilförderung wärmegedämmt.
  • Variante 2: Das Gebäude weist nach der Erneuerung eine GEAK Effizienzklasse Gebäudehülle von C oder B auf.
  • Variante 3: Der Heizwärmebedarf des erneuerten Gebäudes liegt höchstens bei 150% des Grenzwerts von Neubauten gemäss MuKEn 2014, respektive der Norm SIA 380/1:2016.

Die einzelnen Kantone bestimmen, welche dieser Varianten sie fördern.

Medienmitteilung Bundesrat