Die Verletzung von kartellrechtlichen Bestimmungen kann für alle beteiligten Unternehmen schwerwiegende Konsequenzen gemäss Art. 49a KG (Kartellgesetz) nach sich ziehen. Im konkreten kann das Unternehmen, dass sich am wettbewerbshindernden Verhalten beteiligt mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden.
Im Rahmen dieser Veranstaltung wie auch in den Pausen dürfen deshalb in keiner Weise wettbewerbshindernde Massnahmen mit Mitbewerbern besprochen werden. Dazu gehören insbesondere Absprachen über Preise, Rabatte, Kosten, Margen, Produktionsmengen, Marktanteile oder Quoten, Zuteilungen von Märkten, Kunden oder Gebieten, Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, Preispolitik; Strategien im Zusammenhang mit Ausschreibungen, Geschäftstrategien, Geschäftsentwicklungen oder dergleichen. Stellt die Veranstaltungsorganisation entsprechendes Verhalten fest, können beteiligte Personen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Es gilt zudem das Merkblatt Unzulässige Wettbewerbsabreden von Gebäudehülle Schweiz. LINK