Bei Arbeiten mit und rund um Asbest ist besondere Vorsicht geboten und es sind der Gefahr entsprechende Massnahmen zu treffen. Der Unternehmer hat in diesem Zusammenhang die gemäss dem geltenden Stand der Technik nötigen Vorkehrungen sowie den Verhältnissen angemessenen Schutzmassnahmen getroffen. Diese bedeutet insbesondere Folgendes.

Der Unternehmer bestätigt,

Der Unternehmer bestätigt... 

dass er bei Arbeiten mit Asbest die notwendige Sorgfalt jederzeit einhalten wird.
dass er die zur Zeit empfohlenen oder geforderten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie der Bewohner oder Benutzer des Bauobjektes treffen wird. Dies bedeutet insbesondere, dass er nach den zur Zeit geltenden Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik arbeitet und die notwendigen Schutzmassnahmen (Staubmasken, Schutzanzüge, Industriestaubsauger etc.) ergreifen wird.
dass er, wo vorgeschrieben, eine autorisierte Spezialfirma beiziehen wird.
dass er die asbesthaltigen Materialien fachgerecht entsorgen oder entsorgen lassen wird. ​​​​​​​
Kunde
Der Kunde bestätigt,
z. B. Materialien mit schwach gebundenem Asbest, asbesthaltigen Farben, Verputze und Kleber.
Dies gilt insbesondere auch für Mehrkosten in Folge von Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, welche zur Zeit der Offertstellung resp. des Abschlusses des Werkvertrages nicht bekannt waren und auch nicht erkannt werden konnten.
Die empfohlene Asbestsanierung des Unternehmers wird
ausgeführt
abgelehnt
Bauherr
Der Bauherr bestätigt,
z. B. Materialien mit schwach gebundenem Asbest, asbesthaltigen Farben, Verputze und Kleber.
Dies gilt insbesondere auch für Mehrkosten in Folge von Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, welche zur Zeit der Offertstellung resp. des Abschlusses des Werkvertrages nicht bekannt waren und auch nicht erkannt werden konnten.
Die empfohlene Asbestsanierung des Unternehmers wird
ausgeführt
abgelehnt
Bauleitung
Die Bauleitung bestätigt,
z. B. Materialien mit schwach gebundenem Asbest, asbesthaltigen Farben, Verputze und Kleber.
Dies gilt insbesondere auch für Mehrkosten in Folge von Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, welche zur Zeit der Offertstellung resp. des Abschlusses des Werkvertrages nicht bekannt waren und auch nicht erkannt werden konnten.
Die empfohlene Asbestsanierung des Unternehmers wird
ausgeführt
abgelehnt

Auf Grund der oben getroffenen Feststellungen und unabhängig allfälliger anderer vertraglichen Vereinbarungen lehnt der Unternehmer jede Haftung für allfällige direkte und indirekte Schäden (unabhängig ob gesundheitlicher oder finanzieller Natur) ab, die bei Bewohnern, Benutzern des Bauobjektes, anderen Betroffenen oder Dritten in Folge der Arbeiten an asbesthaltigen Materialien möglicherweise auftreten werden. Ebenfalls lehnt der Unternehmer jede Haftung für Asbestsanierungen und andere Massnahmen im Bauobjekt ab, die als Folge der Arbeiten des Unternehmers notwendig werden. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Schäden, die auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurück zu führen sind.
Darüber hinaus lehnt der Unternehmer jedoch jegliche Haftung für Schäden ab, welche durch die Bauherrschaft beigezogene Dritte, verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Hilfspersonen durch den Unternehmer beigezogen werden.

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